BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Beistandschaft

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder
    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Beratung für Alleinerziehende

    Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) hat das Jugendamt die Aufgabe, alleinerziehende Elternteile bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes zu beraten und zu unterstützen. Sie können die Hilfe des Jugendamtes auch für die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch nehmen. Das Jugendamt ist im Rahmen der Beratung zwar nicht befugt, das Kind im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, kann aber über die Rechtslage beraten und bei der Formulierung von Schriftsätzen behilflich sein.

    Beratung nach der Geburt des Kindes (§ 52 a Kinder- und Jugendhilfegesetz)

    Müttern, die nicht verheiratet sind, bietet das Kreisjugendamt unmittelbar nach der Geburt des Kindes ein Beratungsgespräch an. Dabei informieren wir Sie über die

    •  Bedeutung und Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung,
    •  Berechnung, Beurkundung und Realisierung von Unterhaltsansprüchen,
    •  Einrichtung einer Beistandschaft,
    •  Gemeinsame elterliche Sorge und dessen Beurkundung
    •  Beratung für junge Volljährige (§ 18 Abs. 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz).

    Auch junge Volljährige werden vom Kreisjugendamt bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt, allerdings nur, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt sind. Auch hier kann das Jugendamt "nur" beraten, das heißt: Das Jugendamt informiert über die Rechtslage. Eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist allerdings ausgeschlossen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.
    Antragsberechtigt ist:

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder das Kind die Volljährigkeit erreicht hat.