BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Naturschutz

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Verlust und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes sowie ein pfleglicher Umgang mit der Landschaft angestrebt. Wegen ihrer Bedeutung im Naturhaushalt, aber auch ihrer Gefährdung, genießen die Tier- und Pflanzenarten dabei besonderen Schutz.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Bestimmte Flächen und Landschaftsbestandteile genießen einen besonderen Schutz. Das zusammenhängende europäische ökologische Netz „Natura 2000“ besteht aus den sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH) und den Vogelschutzgebieten (VSG). Daneben und teils überlagernd sind im Eifelkreis besonders geschützt:

    •Naturschutzgebiete

    •Landschaftsschutzgebiete

    •Naturparke

    •Naturdenkmäler

    Die Unterschutzstellung erfolgt jeweils durch eine Rechtsverordnung, die für Naturparke und Naturschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde erlassen werden. Dies gilt auch für Landschaftsschutzgebiete, die die Kreisgrenzen überschreiten.

    Im Eifelkreis Bitburg-Prüm bestehen derzeit

    •die Naturparke Südeifel und Nordeifel

    •das Landschaftsschutzgebiet "Zwischen Ueß und Kyll"

    •30 Naturschutzgebiete

    •146 Naturdenkmäler

    Hier sind bestimmte Vorhaben und Handlungen verboten bzw. unterliegen einem besonderen Genehmigungsvorbehalt. Bei Verstößen in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen kommt auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht.

    Unabhängig von den vorgenannten, durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Schutzgebieten sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Lebensräume von Pflanzen und Tieren haben, nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und ergänzend § 15 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt. Weitere Bestimmungen zum Schutz von Lebensräumen finden sich in § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Hier ist u. a. das Verbot enthalten, die Bodendecke flächig abzubrennen oder umfangreichere Gehölzschnittmaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchzuführen.

    Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall unter bestimmten Umständen aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen, sofern im Gesetz bzw. der jeweiligen Verordnung diese Möglichkeit aufgeführt ist. Bei Verboten, die keine Ausnahmeregelung vorsehen, kann eine Befreiung beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Befreiung, die an enge Voraussetzungen gebunden ist, ist grundsätzlich die obere Naturschutzbehörde, also die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen zum Thema "Naturschutz in Rheinland-Pfalz" finden Sie auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und beim Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für den Naturschutz und die Umsetzung des Naturschutzrechts - und damit erste Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger - sind die unteren Naturschutzbehörden.
Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende