BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Tierische Nebenprodukte beseitigen lassen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt und vor Seuchen dürfen Sie bestimmte tierische Nebenprodukte nicht über den normalen Abfall entsorgen, sondern müssen diese gesondert abholen und beseitigen lassen. Die Regel betrifft vor allem Landwirtschafts-, Forst- und Schlachtbetriebe, Gastronomie und Großküchen, Tierheime, Zoos und andere Einrichtungen mit Tieren. Als tierische Nebenprodukte gelten Tierabfälle und alle anderen vom Tier stammenden Stoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

    Für die Abholung und Beseitigung wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Zuständig sind je nach Gebiet zum Beispiel das Veterinäramt, die Kreisverwaltungsbehörde oder ein beauftragter Spezialbetrieb. Bis zur Abholung müssen Sie die Vorgaben für den sicheren Umgang mit dem Material beachten.

    Die Pflicht zur besonderen Beseitigung betrifft Tierkörper und Nebenprodukte der sogenannten Kategorien 1 und 2:

    • zur Kategorie 1, der höchsten Risikostufe, gehören zum Beispiel Tierheim-, Zoo- und Versuchstiere sowie seuchenkranke Wildtiere
    • zur Kategorie 2, mittlere Risikostufe, zählen unter anderem verendete Tiere aus Landwirtschaftsbetrieben

    Von der Pflicht ausgenommen sind Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch und Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier und Eiprodukte.

    Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchenerregern und anderen Krankheitserregern dar.

    Zu den sogenannten „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten" gehören nicht nur verendete Tiere, sondern auch Schlachtabfälle, genussuntaugliche Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und auch Gülle.

    Betriebe, die im weitesten Sinne mit tierischen Nebenprodukten umgehen, z.B. Biogasanlagen, benötigen eine Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Für die Abholung, Sammlung und Verarbeitung von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten ist ab dem 01.01.2026 der Zweckverband Tierische Nebenprodukte Neckar-Franken (ztn Neckar-Franken) zuständig. Telefonisch steht Ihnen der Zweckverband unter 06283/22120 zur Verfügung. Entsprechend dem nachstehend anhängenden Info-Schreiben können Sie sich auch online registrieren. 

    Grundsätzlich ist der Zweckverband auch für kleinere Heimtiere wie Hunde, Katzen, Meerschweinchen etc. beseitigungspflichtig, jedoch sehen die Vorschriften für diese Tiere unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen, andere Entsorgungsmöglichkeiten und Erleichterungen vor (z. B. Vergraben im eigenen Garten). Ein Vergraben toter Heimtiere ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nähere Informationen zum Umgang mit toten Haustieren erhalten Sie von den zuständigen Ansprechpartnern im Veterinäramt.

  • Rechtsgrundlage