BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Zucht, Haltung und Handel mit Tieren - Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) sind für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und für den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und eine artgerechte Tierhaltung gebunden sind.

    Insbesondere bei der Ausübung der folgenden Tätigkeiten benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis:  

    • Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
    • Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
    • Ausbilden von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken oder hierfür Einrichtungen unterhalten
    • Durchführen von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte 

    gewerbsmäßige

    • Halten und Züchten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
    • Handeln mit Wirbeltieren
    • Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebes
    • Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
    • Zur Schau stellen von Tieren oder das zur Verfügung stellen von Tieren für solche Zwecke
    • Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge

    Tiertransport

    Der Transport von Tieren ist in der Verordnung (EU) 1/2005 sowie in der Tierschutz-Transportverordnung geregelt. Diesbezüglich möchten wir auf den Artikel "Befähigungsnachweis für Tiertransporte beantragen" verweisen.


  • Voraussetzungen

    • Fachkenntnisse der verantwortlichen Person. Dieser Nachweis ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei unserem Sachgebiet für Öffentliches Veterinärwesen zu führen. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte Ausbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt  (z. B. Ausbildung zum Tierpfleger oder Tierpflegemeister).  
    • Persönliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
    • Die Räume und Einrichtungen müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen Tiere ermöglichen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu bean-tragen)
    • Im Falle einer beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit: aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)  
    • Nachweise der Fachkenntnisse
    • Skizze oder Bauplan der Betriebsräume 
    • Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung der Tiere
    • Antrag
  • Anträge / Formulare