BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Zulassung von Lebensmittelbetrieben

  • Leistungsbeschreibung

    Seit dem 01.01.2006 gelten in allen EU Mitgliedstaaten neue lebensmittelrechtliche Vorschriften, das so genannte EU- Hygienepaket. Hiernach benötigen bis auf wenige Ausnahmen alle Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs für den Handel be- und verarbeiten und in Verkehr bringen, eine Zulassung. Das betrifft insbesondere alle Betriebe, die Fleisch, Geflügel, Fisch, Eier, Milch und so weiter bearbeiten bzw. verarbeiten. 

    Die Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass Lebensmittel überhaupt in den Verkehr gebracht werden dürfen, unabhängig davon, wo diese Lebensmittel angeboten werden. Grundsätzlich benötigen alle Betriebe eine Zulassung, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Verkehr bringen.

    Ausgenommen sind Betriebe, die lediglich

    • Primärproduktion betreiben
    • Transporttätigkeiten durchführen
    • Erzeugnisse lagern, deren Lagerung keiner Temperaturregelung bedarf
    • bestimmte Einzelhandelstätigkeiten durchführen

    Betriebe, die unter den Einzelhandelsbegriff fallen und deren Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene darstellt, sind von der Zulassungspflicht befreit.

    Anliegende Betriebsarten fallen unter die Zulassungspflicht, sofern nicht eine der o. a. Ausnahmen greifen (Diese Liste ist nicht abschließend):

    • alle selbstschlachtenden Metzger oder Direktvermarkter zumindest für die Tätigkeit des Schlachtens
    • Einzelhandelsbetriebe, auch Metzgereien ohne eigene Schlachtung, die an andere Einzelhandelsbetriebe (z.B. eigene Filialen, Gaststätten, Läden, Betriebskantinen) mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmengen an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgegeben und die an Betriebe mehr als 100 km entfernt abgegeben
    • Großküchen, die mehr als 1/3 der Herstellungsmenge an Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Einzelhagelsbetriebe abgeben
    • Betriebe, die eigene Produkte tierischen Ursprungs an andere zugelassene Betriebe abgegeben
    • Milchverarbeitungsbetriebe, Käsehersteller
    • Fischverarbeitungsbetriebe
    • Eierpackstellen
    • Umpackbetriebe
    • Wildbearbeitungsbetriebe

    Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen insbesondere für folgende Betriebe:

    • Gehegewildhalter, die ihr Farmwild im Gehege töten und an einem geeigneten Platz im Herkunftsbetrieb ausweiden
    • Abgabe kleiner Mengen (bis 10.000 Stück/Jahr) von Geflügel und Hasentieren, die im (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden sind und durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden
    • Abgabe von Primärprodukten wie Wild in der Decke, Rohmilch, Vorzugsmilch, Eier (ausgenommen Packstellen), Honig, Fisch, soweit dieser über das Töten und Ausnehmen nicht weiter behandelt wurde

    Die entgültige Entscheidung, ob ein Lebensmittelunternehmer zugelassen werden muss oder nicht, kann nur unter Betrachtung einzelner Gegebenheiten des Betriebes und der im Betrieb ausgeübten Tätigkeit getroffen werden.

  • Anträge / Formulare