Platz in Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Kinder-Tagesförderung beinhaltet die Betreuung und Förderung Ihres Kindes in einer Kinder-Tageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kinder-Tagespflegestelle.
Die Einrichtungen der Kinder-Tagesförderung haben folgende Aufgaben:
- Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
- Sie unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie.
- Sie helfen den Eltern dabei, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.
Die Förderung soll sich an den folgenden Eigenschaften der Kinder orientieren:
- Alter
- Entwicklungsstand
- sprachlichen und sonstige Fähigkeiten
- Lebenssituation
- Interessen und Bedürfnisse
- ethnische Herkunft
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Einrichtung der Kinder-Tagesförderung findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.
Kindertagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren und neben den Kindertageseinrichtungen das zweite Standbein der rheinland-pfälzischen Kinderbetreuung.
Sie ist familiennah und zeitlich flexibel und somit besonders attraktiv für Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch ihre Arbeitszeiten einer zeitlich besonders flexiblen Kinderbetreuung bedürfen.
In Rheinland-Pfalz wird Kindertagespflege von einer geeigneten Kindetagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in Kindertageseinrichtungen geleistet. In der Kindertagespflege können grundsätzlich max. fünf fremde Kinder gleichzeitig von einer Kindertagespflegeperson betreut werden
Rheinland-pfälzische Kindertagespflegepersonen benötigen für ihre Arbeit eine Qualifizierung.
Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten qualifizierte Kindertagespflegepersonen einen bestimmten – örtlich differierenden – Stundensatz. Be achten Sie auch, dass die Kindertagespflegeperson von ihrem Arbeitgeber angestellt werden kann.
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümDie Belange der Kindertagespflege im Eifelkreis Bitburg-Prüm werden durch eine Satzung geregelt, welche hier eingesehen werden kann. Bitte machen Sie sich vor Inanspruchnahme der Kindertagespflege mit diesen Vorschriften vertraut.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-PrümWenn eine geeignete Tagespflegeperson gefunden wurde, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf Kostenübernahme bzw. finanzielle Förderung der Kindertagespflege stellen. Dieser Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Betreuung einzureichen.
Zum Nachweis der Betreuungszeiten benötigen wir in der Regel eine Arbeitszeitbescheinigung von den Elternteilen, die mit dem Kind in einem Haushalt leben. Sofern die Betreuungszeiten oft schwanken, z.B. aufgrund von Schichtarbeit, bitten wir die Tagespflegepersonen um Erfassung der Zeiten im bereitgestellten Formular. Der Betreuungsumfang wird dann zunächst monatlich berechnet.
Soll die Kindertagespflege aus pädagogischen Gründen eingerichtet werden, z.B. zur Entlastung der Eltern, benötigen wir statt der Arbeitszeitbescheinigung ein ärztliches Attest, welches die Überforderung nachweist. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte im Vorfeld an die Fachberatung Kindertagespflege, damit die Notwendigkeit der Kindertagespflege in einem persönlichen Gespräch festgestellt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift beider Elternteile im Antrag vorliegt (dies gilt nicht für Alleinerziehende).
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe Ihrer Kosten hängen ab von Ihrem Einkommen und vom Betreuungsumfang.
Die Entgelte für die Kindertagespflegeperson werden vom Jugendamt festgesetzt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf öffentliche Förderung sollte grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit der Tagespflegeperson gestellt werden.
Rechtsgrundlage
- § 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB XIII)
- § 1 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG)
- § 2 Abs. 2 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG)
- § 6 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG
Anträge / Formulare