Öffentliche Bekanntmachung
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 28a Abs. 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S.
3136), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des
Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des
Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, in Verbindung mit § 23 Abs. 3
der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20.
März 2021 (GVBl. Nr. 13 S. 173-193, BS 2126-13) in der jeweils geltenden Fassung
folgende
Allgemeinverfügung
1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-
Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO), da Eifelkreis Bitburg-Prüm die 7-
Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überstiegen hat.
2. Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO sind gewerbliche Einrichtungen, soweit in dieser
Allgemeinverfügung nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen.
Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden,
bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden
zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die
Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine
medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder
FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Pflicht zur
Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Die Termine sind so zu
vergeben, dass sichergestellt ist, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den
Einrichtungen vermieden werden. Zwischen den Terminen sind die Räumlichkeiten
regelmäßig zu lüften. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-,
Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter
Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Von der Schließung nach Nummer 2 ausgenommen sind lediglich
a) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
b) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen
Einzelhandelsbetrieben entspricht,
c) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
d) Tankstellen,
e) Banken und Sparkassen, Poststellen,
f) Reinigungen, Waschsalons,
g) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen,
h) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
i) Großhandel,
j) Blumenfachgeschäfte,
k) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.
4. Bietet eine Einrichtung neben den in Nummer 3 genannten Waren oder Dienstleistungen
weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in dieser Verordnung nichts
Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den
Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.
5. In den Einrichtungen nach Nummer 3 gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch
im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der
18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass
eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95
oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung
nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18.
CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die
Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 18. Der CoBeLVO gilt nicht
a) auf Wochenmärkten gemäß Nummer 3 Buchst. b sowie
b) in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen,
die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
6. Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur-
und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Im
Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der
gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern
bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf
öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot nach §
1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während des gesamten Trainings.
7. Entgegen § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten-
und Laienkultur untersagt.
8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 18.
CoBeLVO.
9. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben
(§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 28.03.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
10. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 06.04.2021 außer Kraft.
11. Die Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 19.03.2021 wird mit Wirkung
zum 28.03.2021 aufgehoben.
Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises
Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer 102, nach vorheriger telefonischer
Terminvereinbarung eingesehen werden.
Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung
des Eifelkreises Bitburg-Prüm in 54634 Bitburg, Trierer Straße 1, oder durch E-Mail mit
qualifizierter elektronischer Signatur (1) an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
erhoben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Bitburg, 26. März 2021
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm als Kreisordnungsbehörde
gez. Dr. Joachim Streit
Landrat
(1) Soweit in § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVLVO noch auf § 2 Nr. 3 des zwischenzeitlich aufgehobenen Signaturgesetzes verwiesen wird, gilt für die qualifizierte elektronische Signatur Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).