BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Vaterschaftsanerkennung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte) beider Eltern
    • Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunde beider Eltern
    • Vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
    • Nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Die Anerkennung der Vaterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet.
    • Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht.
    • Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
    • Zuständig:  Standesämter, Jugendämter und Notariate.

An wen muss ich mich wenden?

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende