BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Bekanntmachungen Bauen und Umwelt

  • Leistungsbeschreibung

    Bekanntmachungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    a) § 10 Abs. 3 BImSchG

    Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.
    Wichtig: Die Bekanntmachungspflicht gilt nicht im sogenannten vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG.

    b) § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG

    Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

    c) § 10 Abs. 8a BImSchG

    Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
     1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
     2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
     Dies gilt allerdings nicht, wenn bei einer Änderungsgenehmigung nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 BImSchG von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird.

    UVP-Vorprüfungen

    § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung der UVP-Pflicht

    Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach der §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.  Die Feststellung trifft die Behörde
    1. auf Antrag des Vorhabensträgers
    2. bei einem Antrag nach § 15 oder
    3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.
     
    Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.


    Immissionsschutzrechtliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

    • Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung des bestehenden Steinbruches, in dem Sprengstoffe verwendet werden (Anlage nach Ziffer 2.1.1 der 4. BImSchV) durch Erweiterung der Abbaufläche sowie anschl. teilweisen Verfüllung zur Herstellung von Rekultivierungs- und landwirtschaftlichen Flächen und die Errichtung einer Reifenwaschanlage inkl. Vorlagebecken sowie eines überdachten Waschplatzes auf folgenden Grundstücken:
      Gemarkung Idenheim, Flur 16, Flurstücke 1, 2, 3, 4 und 5, Gemarkung Scharfbillig, Flur 4, Flurstücke 1 tw., 5, 6, 20/1 tw., 21 tw. und 22
      Gemarkung Sülm, Flur 8, Flurstücke 2,3, 8, 9/1, 9/2 tw, 14 und 31, Flur 9, Flurstücke 20 tw., 21 tw., 27 tw., 28/2 tw., 29/2, 30/2 tw., 85/1, 85/2, 85/3 tw.
      Bekanntmachung Offenlage 06U220242-10.pdf
      Der für den 06.09.2023 vorgesehene Erörterungstermin findet nicht statt, da keine Einwendungen erhoben wurden.
      ImSch Bekanntmachung kein Erörterungstermin 06U220242-10.pdf
      Genehmigung_Erweiterung_Steinbruch_Sülm_08042025.pdf
      UVP.pdf
      Bekanntmachung_Genehmigung_r498h4vcb05n.pdf


    Vereinfachte immissionsschutzrechtliche Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung

    Bekanntmachungen Wasserrecht 

    Bekanntmachungen Wasser-, Boden- und Weideverbände


Zuständige Abteilungen