BÜRGERSERVICE

Infos rund um die Kreisverwaltung

Meldung einer Tierhaltung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Haltung von folgenden Tieren  müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.

    • Rinder
    • Schweine (auch Minipigs)
    • Schafe
    • Ziegen
    • Einhufer (z.B. Pferd, Esel, Maultier, Maulesel, Zebra, Zebroide)
    • Hühner
    • Enten
    • Gänse
    • Fasane
    • Perlhühner
    • Rebhühner
    • Tauben
    • Truthühner
    • Wachteln
    • Laufvögel (z.B. Emu, Strauß, Nandu)
    • Gehegewild (z.B. Damwild, Rotwild, Muffelwild, Rehwild)
    • Kameliden (z.B. Kamel, Dromedar, Alpaka, Lama, Vikunja, Guanako)
    • andere Klauentiere
    • Fische (Aquakulturbetriebe und Angelteiche mit z.B. Forellen, Karpfen, Hechten, Schleien, Goldfischen, Aalen, Neunaugen, Zehnfußkrebsen, Weichtieren (diese Aufzählung ist nicht abschließend)
    • Bienen und Hummeln

    Nach erfolgter Anzeige erhält Ihre Tierhaltung (Betrieb) eine zwölfstellige Registriernummer.

    Bei den Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, die im „Herkunfts- und Informationssystem Tier“ (kurz HI-Tier) verwaltet werden, erhält der Betrieb nach der Anmeldung automatisch eine Zugangs-PIN für das System.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm

    Ergänzend machen wir auf nachfolgende Pflichten als Tierhalter aufmerksam:

    1. Rinderhaltung

    • Rinder sind mittels Ohrmarken zu kennzeichnen.
    • Ein Bestandsregister ist nach zu führen.
    • Bestandsveränderungen sind in HIT-Datenbank anzuzeigen.
    • Regelmäßige Untersuchungen auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) sind zu veranlassen.
    • Ferner ist eine Untersuchung auf Brucellose (Blut/Milch: alle 3 Jahre) durchzuführen.
    • Mittels Ohrstanze hat im Rahmen der Kennzeichnung von Kälbern eine Untersuchung auf den Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDVzu erfolgen.

    Anzeige Rinderhaltung.pdf

    Bestandsregister Rinderhalter.pdf

    Merkblatt Rinderhaltung.pdf


    2. Einhufer-Haltung

    • Einhufer (Pferde, Esel, …) benötigen einen Equidenpass.
    • Weiterhin sind Einhufer mittels Transponder zu kennzeichnen.
    • Das Führen eines Bestandsregisters wird empfohlen.

    Für Fragen im Zusammenhang mit dem Setzen eines Transponders oder der Ausstellung eines Equidenpasses wenden Sie sich bitte an den Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V., Tel.: 06357 9750-0, E-Mail: zentrale@pferdezucht-rps.de 

    Anzeige Einhuferhaltung.pdf

    Bestandsregister Pferde.pdf

    Merkblatt Einhuferhaltung.pdf


    3. Schaf-/Ziegen-Haltung

    • Schafe bzw. Ziegen sind mittels Ohrmarken zu kennzeichnen.
    • Ein Bestandsregister ist zu führen.
    • Bestandsveränderungen (Zugangs- und Abgangsmeldungen) sind in der Schafs-/Ziegendatenbank (HIT-Datenbank) anzuzeigen.
    • Ferner müssen Schafe bzw. Ziegen bei der Abgabe von einem Begleitpapier begleitet sein.
    • Jährlich zum Stichtag 01.01. ist eine sog. Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank zu veranlassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Meldung mittels Postkarte an den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz Saar e.V. in Bad Kreuznach.

    Anzeige Schafhaltung.pdf

    Anzeige Ziegenhaltung.pdf

    Bestandsregister für Schafe, Ziegen.pdf

    Merkblatt Schaf_Ziegenhaltung.pdf


    4. Schweine-Haltung

    • Schweine sind mittels Ohrmarken zu kennzeichnen.
    • Ein Bestandsregister ist zu führen.
    • Der Zugang und Abgang von Schweinen ist in der Schweinedatenbank (HIT-Datenbank) anzuzeigen.
    • Ferner müssen Schweine bei der Abgabe von einem Begleitpapier begleitet sein.
    • Jährlich zum Stichtag 01.01. ist eine sog. Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank zu veranlassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Meldung mittels Postkarte an den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz Saar e.V. in Bad Kreuznach.
    • Die Freiland-/Auslaufhaltung von Schweinen ist vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Entsprechende weitergehende Informationen finden Sie unter "Schweinehaltung im Freien".
    • Schweinehaltungsbetriebe mit mehr als 20 Tieren haben halbjährlich eine tierärztliche Bestandsbetreuung durchzuführen. Ein Nachweis ist dem Veterinäramt zeitnah vorzulegen.

    Anzeige Schweinehaltung.pdf

    Bestandsregister Schweine.pdf

    Merkblatt Schweinehaltung.pdf


    5. Geflügel-Haltung

    • Ein Bestandsverzeichnis ist zu führen.
    • Das Verzeichnis ist 3 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den Amtstierärzten vorzulegen.

    Anzeige Geflügelhaltung.pdf

    Bestandsregister Geflügel.pdf

    Merkblatt Geflügelhaltung.pdf


    6. Bienenhaltung 

    Bienenvölker, die dauerhaft an einen anderen Ort verbracht werden: 

    Es ist unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.

    Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden: 

    Auch hier ist eine Bescheinigung erforderlich. Diese wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden. Der Besitzer hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

    Anzeige Bienenhaltung.pdf

    Merkblatt Bienenhaltung.pdf


    7. Gehegewild/Gatterhaltung/Kamelieden:

    • Es ist ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind
    • Zusätzlich sind anzugeben: 
      • im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugang
      • im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgang anzugeben.
    • Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren und den Amtstierärzten auf Verlangen vorzulegen. 

    Anzeige Gatterwildhaltung.pdf

    Anzeige Kamelidenhaltung.pdf

    Bestandsregister Kameliden, Gatterwild.pdf

    Merkblatt Gehegewild.pdf

    Merkblatt Kamelidenhaltung.pdf


    8. Aquakulturbetrieb

    Nach der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) bedarf, wer in einem Aquakulturbetrieb oder einem Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden oder in einem Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

    In allen anderen Fällen ist die Haltung von Fischen im Aquakulturbetrieb (Teich) hier anzuzeigen.

    Anzeige Aquakulturbetrieb.pdf

    Merkblatt Aquakulturbetrieb.pdf

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Bei der Haltung von

    • Rindern,
    • Schweinen,
    • Schafen,
    • Ziegen,
    • Pferden und
    • Bienenvölkern

    besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz. (weitere Informationen unter www.tsk-rlp.de oder Telefon 0671/793-1212).