Aktuell

Pressemitteilungen / Kreisnachrichten

Karneval feiern - aber sicher!

Der Hinweis richtet sich auch an die Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst: Es geht darum, auch Verantwortung untereinander zu übernehmen. Daher soll kein Alkohol an Personen weitergegeben werden, wenn diese das dazu notwendige Alter noch nicht erreicht haben oder sie bereits erkennbar angetrunken oder gar betrunken sind. Besonders im Fokus stehen der Konsum von Alkohol, der Aufenthalt Minderjähriger bei Abend- und Nachtveranstaltungen sowie der Konsum von Tabakwaren sowie Cannabis.

Nach dem Jugendschutzgesetz gilt:

  • Alkoholische Getränke wie Bier, Mischungen von Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Sekt dürfen nicht an unter 16-jährige Personen abgegeben werden.
  • Unter 18 ist der Konsum von hochprozentigem Alkohol wie Liköre, Wodka, Alkopops und Mixgetränke wie Asbach-Cola, oder Korn-Eistee verboten
  • Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch ihnen das Rauchen gestattet werden
  • Die Abgabe von Cannabis in jeglicher Form darf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch der Konsum gestattet werden.

Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umzügen (Wagen- oder Fußgruppe) müssen das Jugendschutzgesetz uneingeschränkt einhalten. Besonders Liköre und Schnäpse dürfen nicht an Kinder- und Jugendliche abgegeben werden.

Für den Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. „After-Zug-Party“) gelten klare zeitliche Grenzen:

  • Kindern unter 14 Jahren ist der Besuch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet
  • Jugendliche unter 16 Jahren bis 22:00 Uhr
  • 16- und 17-jährige Jugendliche bis 24:00 Uhr

Eltern wird empfohlen, im Vorfeld klare Absprachen zu treffen und die Erreichbarkeit sicherzustellen.

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz, wie die Abgabe von Alkohol oder Cannabis an Minderjährige, werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 €) geahndet werden.

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden nicht nur bei Gewerbetreibenden oder Veranstaltern, sondern bei jeder Person geahndet. Für Fragen steht Carina Schmitz vom Jugendamt des Eifelkreises Bitburg-Prüm gerne zur Verfügung: Tel.: 06561/15-2511, E-Mail: schmitz.carina@bitburg-pruem.de