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Allgemeinverfügung Aufstallpflicht von Geflügel

Auf Grund der verstärkt und flächendeckend auftretenden hochpathogenen Aviären Influenza (AI – Geflügelpest) bei Wildvögeln und in Nutzgeflügelbeständen im Bundesgebiet erlässt der Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664), folgende

Allgemeinverfügung
zur Aufstallung von Geflügel
zum Schutz gegen die Aviäre Influenza


I. Anordnung

  1. Jeder Halter von Geflügel im Eifelkreis Bitburg-Prüm ist verpflichtet, ab sofort seine Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Enten und Gänse ausschließlich
    a. in geschlossenen Ställen oder
    b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung z.B. Volieren, mit Planen oder Platten nach oben abgedeckter Auslauf mit einem seitlichen Gitter, maximal 25 mm Maschenweite), zu halten.

Dies gilt neben den gewerblichen Geflügelbetrieben auch für Kleinstbetriebe und Hobby-Geflügelhaltungen.

2. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte, Geflügelschauen und Veranstaltungen ähnlicher Art sind untersagt. Die Aufnahme von Geflügel über entsprechend Märkte, Börsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.

3. Alle Geflügelhalter im Eifelkreis Bitburg-Prüm, die ihrer Pflicht zur Meldung von gehaltenem Geflügel bisher nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Amt 10 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, (veterinaeramt@bitburg-pruem.de) anzuzeigen.

II. Sofortige Vollziehbarkeit

Für die Anordnungen unter Ziffer 1-2 dieser Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung angeordnet.

III. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Allgemeinverfügung gilt entsprechend § 1 Abs. 13 S. 1 und 2 Landesgesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt am 08.11.2025 in Kraft. Die Verfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt zunächst befristet bis zum 30.11.2025.

IV. Zuwiderhandlungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

Begründung

Sachverhalt

Die aktuelle Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza-Viren (HPAIV) bei Wildvögeln in weiten Teilen Europas ist insbesondere bedingt durch den Herbst-Vogelzug Richtung Südwesten und bestimmt die derzeitige Dynamik des überregionalen Ausbruchsgeschehens.

Mit Datum vom 20.10.2025 hat das Friedrich-Löffler-Institut die eigene Risikoeinschätzung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 (HPAI H5) aktualisiert und in folgenden Kategorien als hoch eingestuft.

  • Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wildlebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands.
  • Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln.

Zwischenzeitlich wurden neben den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Niedersachen auch in Rheinland-Pfalz erste Einträge in Hausgeflügelbestände festgestellt. Insgesamt acht Kreise in Rheinland-Pfalz haben nach entsprechender Risikobewertung mittlerweile eine Aufstallpflicht für gehaltenes Geflügel verfügt.

Seit dem 24.10.2025 wurde im Kreisgebiet bislang ein nachweislich positiv auf HPAIV getesteter Kranich gefunden. Die Ergebnisse zu zwei weiteren Verdachtsfällen stehen noch aus. Anhand der differierenden Fundorte im gesamten Eifelkreis sowie der nachgewiesenen Ausbrüche in den benachbarten Landkreisen Trier-Saarburg und Wittlich sowie in Luxemburg, ist derzeit auch in unserer Region von einem sehr hohen Risiko des Eintrages in die Geflügel- und einheimische Wildvogelpopulation auszugehen.

Die Aviäre Influenza ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die in der hochpathogenen Form neben Wildgeflügel auch für Hausgeflügel hochansteckend ist und schwere Krankheitsverläufe mit sich führt. Zumeist verenden erkrankte Tiere qualvoll. Einige der aviären Influenzaviren können auch auf Säugetiere übertragen werden und zu Erkrankungen führen. Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel sind daher unbedingt zu verhindern.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 AGTierGesG ist die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm für den Erlass dieser Verfügung von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen zuständig. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der Geflügelpest-Verordnung.

Ziffer 1 – Aufstallung

Entsprechend Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde eine Aufstallung anordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Bei der gesetzlich geforderten Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung sind dabei neben der Bewertung des Friedrich-Löffler-Institutes nachstehende Faktoren zur Beurteilung der Gefährdungslage heranzuziehen:

  • die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
  • das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln,
  • die Geflügeldichte oder
  • der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.

Während die örtlichen Gegebenheiten des Eifelkreises im Hinblick auf nur allenfalls wenige, kleinere Seen und Biotope keine erhöhte Gefährdungslage begründen, birgt der derzeitige auch von Seiten des FLI kartierte Herbst-Vogelzug in Richtung Südwesten ein nicht kalkulierbares Risiko. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits im Eifelkreis als auch in den angrenzenden Kreisen nachweislich infizierte Tiere gefunden wurden.

Auch die Geflügeldichte im Eifelkreis ist als nicht unbeträchtlich anzuführen. In insgesamt rund 1.200 geflügelhaltenden Betrieben sind nahezu 317.000 Tiere gemeldet. Allein 21 Betriebe halten mehr als 295.000 Geflügel. Wie bereits zuvor dargelegt, geht auch das FLI in seiner neusten Risikobewertung (24.10.2025) von einem hohen Risiko des Eintrags des Virus aus Wildtierpopulationen in Geflügelbestände aus.

Unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen ist auch für den Eifelkreis Bitburg-Prüm derzeit von einer erhöhten Gefährdungslage auszugehen. Vorrangiges Ziel muss es daher sein, einen Eintrag von infizierten Wildvögeln in Haustierbestände möglichst zu verhindern bzw. dieses Risiko zu begrenzen. Mit einer Anordnung der Aufstallung des Geflügels wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert.

Grundsätzlich steht einer solchen räumlichen Beschränkung durch Aufstallung der Tiere das Tierwohl entgegen. Die derzeitige Gesamtsituation birgt jedoch wie dargelegt ein nicht abschätzbares Risiko eines Eintrages in Geflügelbestände. Das als mögliche Folge einer Ansteckung mit dem Virus einhergehende Tierleid ist weitaus höher einzustufen als eine zeitlich befristete Aufstallung der Tiere. Verbunden mit einer Infektion sind zumeist schwere Krankheitsverläufe, qualvolle Verendungen, hohe Tierverluste als auch wirtschaftliche Folgen für Tierhalter sowie lebensmittelrechtliche Betriebe sowie die Wirtschaft allgemein.

In der Gesamtschau überwiegen diese Argumente den Tierwohlgedanken, wobei anzuführen ist, dass neben einer Aufstallung auch die Möglichkeit einer Vorrichtung zum Schutz der Tiere gegeben ist, die in Form eines Zeltes etc. erfolgen kann. Dies ermöglicht, dass das Geflügel in gewohnter Umgebung verbleiben kann und nicht zu stark eingeschränkt wird.

Ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 d) der Verordnung (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden können, soweit

1.       eine Aufstallung
a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,

2.       sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und

3.       sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Ein entsprechender Antrag auf Ausnahmegenehmigung kann auf der Homepage des Eifelkreises unter Bürgerservice - Verwaltungsleistungen A-Z - Geflügelpest / Vogelgrippe heruntergeladen werden. Dieser ist unter Darlegung der Gründe bei der hiesigen Stelle per Mail (veterinaeramt@bitburg-pruem.de) oder postalisch einzureichen.

Ziffer 2 – Veranstaltungen mit Geflügel

Bei amtlicher Bestätigung des Auftretens einer gelisteten Seuche bei wild lebenden Tieren ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen nach Art. 70 Abs. 1 b der Verordnung (EU) 2016/429. Entsprechend Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Umstände, der Art der Betriebe, der die betreffenden Tierarten sowie der wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Seuchenbekämpfung ergreifen.

Entsprechend wird in § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) geregelt, dass die zuständige Behörde Veranstaltungen in Form von Ausstellungen, Märkten, Schauen, Wettbewerben und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Das gemäß Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Verbot von entsprechenden Veranstaltungen mit Geflügel im Eifelkreis ist im Hinblick auf die Risikobewertung erforderlich. Insbesondere bergen solche Märkte, Ausstellungen, Schauen und Wettbewerbe ein nicht abschätzbares Risiko, da Tiere aus unterschiedlichen Geflügelhaltungen und Regionen zusammenkommen und eventuell eine potentielle Infektion in sich tragen. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Risikogebiete als besonders hoch anzusehen.

Nur durch eine Untersagung solcher Veranstaltungen kann eine weitere Verschleppung der Geflügelpest entgegnet werden. Entgegenstehende Interessen von Veranstaltern, Teilnehmern, Händlern oder Besuchern solcher Veranstaltungen müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen.

Ziffer 3 – Meldeverpflichtung

Gemäß § 26 Abs. 1 ViehVerkV hat unter anderem derjenige, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Im Rahmen einer effektiven Seuchenbekämpfung ist es unerlässlich, dass die Behörde Kenntnis über mögliche Tierbestände hat. Nur so kann im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens die Zahl der gefährdeten Tiere in den betroffenen Bereichen abgeschätzt werden und eine Risikoabschätzung erfolgen. Die genauen Tierzahlen sind mithin zur Beurteilung einer Gefährdungslage unerlässlich.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses angeordnet.

Von einem besonderen öffentlichen Interesse ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auszugehen, da der Ausbruch und die Ausbreitung der Geflügelpest und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden muss.

Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundenen Schäden für Tierhalter sowie die Wirtschaft allgemein sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen einzelner Geflügelhalter an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die die Tierseuche bei einem Kontakt mit Hausgeflügel hat und einer möglichen Übertragbarkeit auf andere Säugetiere, ist die Einhaltung der im Rahmen dieser Allgemeinverfügung ergangenen Maßregeln ohne zeitlichen Aufschub zwingend erforderlich. Zum jetzigen Zeitpunkt kann auf Grund des aktuellen Wildvogelzuges eine sprunghafte Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden. Ein Eintrag in Geflügelbestände ist mithin zu verhindern.

Ein weniger belastendes Mittel ist in Abwägung der Gesamtumstände nicht gegeben.

Hinweis

Über diese Allgemeinverfügung hinausgehende Empfehlungen zum Schutz des Geflügels (Biosicherheitsmaßnahmen) werden den gemeldeten Geflügelhaltern in den kommenden Tagen per Post zur Verfügung gestellt. Zusätzlich kann dieses Merkblatt auch auf der Homepage des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter Bürgerservice - Verwaltungsleistungen A-Z - Geflügelpest / Vogelgrippe eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg erhoben werden.


Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Bitburg, 06.11.2025
Andreas Kruppert
-Landrat-