Gewässerausbau
Die Gewässerunterhaltung bedarf keiner besonderen Zulassung durch die Wasserbehörden. Anders ist dies beim Ausbau, bei der Verlegung oder bei der Herstellung eines Gewässers.
Beispiele aus der Verwaltungspraxis:
- Errichtung von Fischteichanlagen
- Verlegung eines Gewässers in Vorbereitung eines anschließenden Bebauungsplanverfahrens
- wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zur Renaturierung oder zur Verbesserung des Hochwasserrückhaltes
Hierfür muss grundsätzlich ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. In diesen Fällen haben auch die anerkannten Naturschutzverbände ein Mitwirkungsrecht. Je nach Größe und Auswirkung des geplanten Gewässerausbaus muss auch eine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auch eine sogenannte Plangenehmigung erteilt werden. In Plangenehmigungsverfahren entfällt die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände.
Zuständig für die Durchführung dieser Verfahren ist gemäß § 69 Landeswassergesetz
- die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord generell bei Gewässern erster und zweiter Ordnung, sowie bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen mit Ausnahme von Stauteichen,
- in allen anderen Fällen die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde.
Weitere Infos: Merkblatt _Planungshinweise_Antragsunterlagen_Allgemein
Zuständig
Knauf, Martina
Fachbereichsleiterin Umwelt, Gewässerschutz
Schons, Richard
Immissionsschutz, Gewässerschutz
Reiffers, Daniela
Gewässerschutz, Immissionsschutz
Rings, Sandra
Immissionsschutz, Gewässerschutz
Diederichs, Dominik
Naturschutz, Wasserrecht, Abfall