Ergebnis der raumordnerischen Prüfung zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in der Stadt Neuerburg, VG Südeifel
Mit Schreiben vom 29.4.2021 hat das Büro BGHPlan, Trier im Auftrag der GP JOULE Projects GmbH & Co. KG, Reußenköge eine Vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Stadt Neuerburg, VG Südeifel beantragt.
Unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerungen seitens der beteiligten Fachbehörden und Fachstellen teilen wir nachfolgend das Ergebnis mit.
Unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) und im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP) enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG), dem LEP IV, dem ROP Region Trier ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung ergeht folgender raumordnerischer Entscheid:
Die Errichtung der o.g. geplanten PV-Freiflächenanlage ist unter folgenden Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar:
1. Die geplante PV Anlage stimmt grundsätzlich mit den Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region Trier überein.
2. Von der PV Anlage gehen keine schädlichen Immissionen aus; mögliche Blendwirkungen sind auszuschließen.
3. Im Rahmen der FNP-Gesamtfortschreibung sind mögliche Alternativstandorte im gesamten Gebiet der VG Südeifel zu überprüfen und insbesondere eine punktuelle Konzentration von PV-Freiflächenanlagen zu vermeiden (Planungserfordernis).
4. Im weiteren Verfahren sind Aussagen über die agrarstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Landwirtschaft, bzw. der konkret und/oder mittelbar betroffenen Landwirte zu ergänzen und vertieft darzustellen, insbesondere die Auswirkungen auf den Bodenmarkt müssen in die Abwägung einfließen.
5. Anfallendes Oberflächenwasser darf nicht auf Anliegergrundstücke gelenkt werden.
6. Naturschutzfachlich bedeutsame Vorgaben zu Art und Ausführung des Vorhabens sind im weiteren Planungsprozess zu beachten, insbesondere die Vereinbarkeit mit den Zielen der Schutzgebietsverordnung des Naturparks Südeifel.
7. Die Auflagen des LBM sind bei der Errichtung der PV Anlage einzuhalten.
8. Das Plangebiet ist im Rahmen einer bodendenkmalpflegerischen Sachverhaltsermittlung durch geophysikalische Prospektionen (Magnetik) nach archäologischen Vorgaben zu untersuchen.
Bitburg, den 6. August 2021
Kreisverwaltung Bitburg-Prüm
Im Auftrag
Erich Kill