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Entschädigungsverfahren / Quarantänebescheinigung ab 01.05.2022

Positiv Getesteten:

Arbeitgeber von positiv Getesteten, die absonderungspflichtig sind, können ihre Entschädigungsansprüche über das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung (LSJV) geltend machen. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie unter

https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Hierzu reicht die Vorlage des POC-Testes bzw. PCR-Testes des positiv Getesteten. Eine Quarantänebescheinigung wird nicht mehr als Voraussetzung zur Antragstellung benötigt und insofern künftig auch nicht mehr automatisch vom hiesigen Gesundheitsamt ausgestellt.

Krankheitsverdächtige

Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2Abs. 1 oder Abs. 4 der AbsonderungsVO haben Anspruch auf eine Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Diese Quarantänebescheinigung dient als Nachweis der Absonderung zur Geltendmachung einer Verdienstausfallbescheinigung beim LSJV. Eine erforderliche Quarantänebescheinigung kann unter der Email-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! beantragt werden.


Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 11.04.2022 (aktualisiert 02.05.2022)

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