Auf Grund der unverändert verstärkt und flächendeckend auftretenden hochpathogenen Aviären Influenza (AI – Geflügelpest) bei Wildvögeln und in Nutzgeflügelbeständen im Bundesgebiet erlässt der Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch den Landrat, gemäß Art. 70 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe c) und d) der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664), folgende
Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
- Die Dauer der Befristung der Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 06.11.2025, veröffentlicht auf der Homepage des Eifelkreises Bitburg-Prüm sowie im Trierischen Volksfreund (Erscheinungsdatum 08.11.2025) wird bis zum 19.12.2025 verlängert.
Die im Rahmen der Allgemeinverfügung vom 06.11.2025 unter
I. Anordnung
II. Sofortige Vollziehbarkeit
III. Zuwiderhandlungen
verfügten Maßnahmen bzw. Untersagungen bleiben unberührt und sind unverändert zu berücksichtigen bzw. umzusetzen.
Begründung
Sachverhalt
Die aktuelle Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza-Viren (HPAIV) bei Wildvögeln in weiten Teilen Europas ist insbesondere bedingt durch den Herbst-Vogelzug Richtung Südwesten und bestimmt die derzeitige Dynamik des überregionalen Ausbruchsgeschehens.
Ergänzend zur Risikoeinschätzung vom 20.10.2025 stuft das Friedrich-Löffler-Institut in seiner neusten Veröffentlichung zur Hochpathogenen Aviären Influenza H5 (HPAI H5) vom 06.11.2025 nun auch in folgenden Kategorien das Risiko als hoch ein:
- Risiko des Eintrags, der Aus- und Weiterverbreitung von HPAI H5-Viren in wildlebenden Wasservogelpopulationen innerhalb Deutschlands
- Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln
- Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüche) innerhalb der EU und auch innerhalb Deutschlands
- Eintragsrisiko durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europa
- Risiko des unbekannten Zirkulierens von HPAI H5-Viren in Wassergeflügelhaltungen
Seit Erlass der Allgemeinverfügung vom 06.11.2025 wurden zwischenzeitlich weitere positiv auf HPAIV getestete Tiere im Kreisgebiet gefunden. Insgesamt handelt es sich dabei um drei nachweislich infizierte Kraniche sowie eine Gans. Anhand der differierenden Fundorte im gesamten Eifelkreis sowie der nachgewiesenen Ausbrüche in den benachbarten Landkreisen Trier-Saarburg und Wittlich sowie in Luxemburg, ist derzeit unverändert in unserer Region von einem sehr hohen Risiko des Eintrages in die Geflügel- und einheimische Wildvogelpopulation auszugehen.
Rechtliche Würdigung
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 AGTierGesG ist die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm für den Erlass dieser Verfügung von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen zuständig. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung der Maßregeln der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der Geflügelpest-Verordnung.
An dieser Stelle wird auf die rechtliche Würdigung aus der Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 06.11.2025 verwiesen. Auf Grund der jüngsten Einschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts sowie der eigenen Risikoeinschätzung ist aktuell noch nicht von einer Entspannung der Infektionslage bzw. einem deutlichen Rückgang derer auszugehen. Die Verlängerung der Befristung ist mithin geeignet, erforderlich und angemessen um der Gefahr eines Eintrages in einzelne Geflügelbestände zu begegnen.
Hinweis
Über diese Allgemeinverfügung hinausgehende Empfehlungen zum Schutz des Geflügels (Biosicherheitsmaßnahmen) sind den gemeldeten Geflügelhaltern vor einigen Wochen per Post zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich kann dieses Merkblatt auch auf der Homepage des Eifelkreises Bitburg-Prüm unter Bürgerservice - Verwaltungsleistungen A-Z - Geflügelpest / Vogelgrippe eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg erhoben werden.
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Bitburg, 27.11.2025
Andreas Kruppert
-Landrat-
